56 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) schreibe vor, dass die Anordnung einer Massnahme voraussetze, dass der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sei. Die im Gutachten ausgesprochen Empfehlung einer Behandlung von drei Jahren sei keine verhältnismässige Dauer. Die weiteren Ermittlungen könnten auch ohne Versetzung des Beschwerdeführers in Haft durchgeführt werden.