10 der Wiederholungsgefahr durch den Beschwerdeführer hinreichend zu begegnen (vgl. E. 4.6 hiervor). Auch der Beschwerdeführer hat keine Ersatzmassnahmen beantragt. 5.3 Der Beschwerdeführer vertritt aber die Auffassung, dass die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate unverhältnismässig sei. Er bringt vor, es gehe nicht um zahlreiche Tatbestände. Eine Bewilligung der Haft für 30 Tage erscheine verhältnismässig und genügend. Art. 56 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;