Die Haft darf nur so lange erstreckt werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1). 5.2 Vorliegend sind angesichts der ungünstigen Rückfallprognose sowie der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen der Wiederholungsgefahr ausreichend begegnet werden könnte. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachter ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass eine ambulante Massnahme erfolgsversprechend sein wird, um