Die gutachterliche Einschätzung erscheint bei summarischer Beurteilung schlüssig. Es besteht gestützt auf das Gutachten vom 5. Dezember 2017 nach wie vor die ernsthafte und akute Gefahr, dass der Beschwerdeführer, sollte er aus der Untersuchungshaft entlassen werden, erneut gewalttätig wird, dies insbesondere gegenüber dem Privatkläger und E.________, aber auch gegen andere Personen. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist folglich gegeben. Soweit der Beschwerdeführer gegen die Wiederholungsgefahr einwendet, er könne nicht als Täter bezeichnet werden, wird auf E. 3.5 hiervor verwiesen.