Die ungünstigen Faktoren der Risikoeinschätzung würden eindeutig überwiegen. Insbesondere die schwergradige Ausprägung der bestehenden psychischen Störungsbilder mit bisher ungünstigem Verlauf, die geringen sozialen Ressourcen sowie die unzureichenden therapeutischen Möglichkeiten würden die Legalprognose des Beschwerdeführers erheblich belasten. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut Straftaten begehe. Die Gefahr erneuter Körperverletzungen wie auch Beschimpfungen und Drohungen sei als hoch zu werten. Die gutachterliche Einschätzung erscheint bei summarischer Beurteilung schlüssig.