Darüber hinaus gelte eine wahnhafte Störung generell als schlecht therapierbar und spreche auf psychopharmakologische Behandlungen kaum an. Da beim Beschwerdeführer auch nach seiner Inhaftierung keine relevante Deaktualisierung seines Wahns aufgetreten sei und ihm die Krankheitseinsicht fehle, werde eine ambulante Behandlung kaum zielführend sein. Inwieweit der Verlauf der psychischen Störung in einem geschützten Rahmen günstig beeinflusst werden könne, sei noch offen und könne erst nach einem angemessenen langen Verlauf beurteilt werden. Die ungünstigen Faktoren der Risikoeinschätzung würden eindeutig überwiegen.