Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den etwa 15 Monaten vor seiner Inhaftierung vermehrt deliktisch in Erscheinung getreten und es zunehmend zu einer Eskalation gekommen sei. In Hinblick auf die Auseinandersetzung mit seinen Taten habe der Beschwerdeführer die ihm vorgehaltenen Delikte stark bagatellisiert bzw. abgestritten. Schliesslich bestehe beim Beschwerdeführer keine Therapiebereitschaft und er zeige auch keine Bereitschaft,