Es müsse davon ausgegangen werden, dass er erhebliche Beeinträchtigungen in der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit aufweise und nur vereinzelt über soziale Kontakte und kaum über enge emotional stützende Beziehungen verfüge. Beim Beschwerdeführer sei ein dysfunktionales Konfliktverhalten mit geringer Frustrationstoleranz und Impulsivität festgestellt worden, das sich insbesondere in Bezug auf die Interaktionen mit E.________ sowie einigen anderen Personen gezeigt habe. Auch habe eine gewisse Generalisierungstendenz beobachtet werden können. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise angegeben, die Handlanger von E._____