Infolgedessen sei von aufgehobener Schuldfähigkeit auszugehen. Die wahnhafte Störung bestehe weiterhin und zeige keine relevante Deaktualisierung, so dass von einer erheblichen Chronifizierungstendenz auszugehen sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Krankheitseinsicht und versuche, seine psychische Störung zu bagatellisieren und die Problematik ausschliesslich external zu attribuieren. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er erhebliche Beeinträchtigungen in der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit aufweise und nur vereinzelt über soziale Kontakte und kaum über enge emotional stützende Beziehungen verfüge.