137 IV 84 E. 3.2). Aus dem Gutachten des L.________(Institut) vom 5. Dezember 2017 geht hervor, das der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt an einer wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0) und an einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden (ICD-10 F12.2) gelitten habe. Zudem habe ein schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10: F14.1) vorgelegen. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachter handelt es sich dabei um ein gravierendes psychiatrisches Störungsbild, welches den Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt ganz erheblich in seinem Realitätsbezug einschränkte. Infolgedessen sei von aufgehobener Schuldfähigkeit auszugehen.