Der Beschwerdeführer weist zudem einschlägige Vorstrafen auf. Gemäss Strafregisterauszug vom 30. Juni 2017 wurde er insbesondere am 13. August 2008 wegen mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz (Mitführen eines einhändig bedienbaren Springmessers als serbischer Staatsangehöriger) sowie am 10. November 2015 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (insbesondere Faustschläge ins Gesicht) schuldig gesprochen. Es handelt sich hierbei um schwere Vergehen gegen Leib und Leben. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt.