Wiederholungsgefahr sei weiterhin zu bejahen. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Wiederholungsgefahr. Er bringt vor, das Zwangsmassnahmengericht habe die Wiederholungsgefahr leichtfertig angenommen. Obschon er bei der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger involviert gewesen sei, könne er nicht als Täter bezeichnet werden. 4.4 Gegen den Beschwerdeführer wird im laufenden Strafverfahren insbesondere wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand z.N. des Privatklägers ermittelt.