137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend den Haftgrund der Wiederholungsgefahr auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2017 sowie seine bislang ergangenen Entscheide. Ergänzend hält es fest, gemäss forensischpsychiatrischem Gutachten vom 5. Dezember 2017 würden insbesondere die schwergradige Ausprägung der bestehenden psychischen Störungsbilder mit bisher ungünstigem Verlauf, die geringen sozialen Ressourcen sowie die unzureichenden therapeutischen Möglichkeiten die Legalprognose des Beschwerdeführers erheblich belasten.