sich in der Nähe wichtige Strukturen befunden haben, deren Verletzung auch einen bleibenden Schaden zur Folge hätte haben können, ist die Annahme einer versuchten schweren Körperverletzung nicht zu beanstanden. Es besteht der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte dem Privatkläger die in E. 3.2 hiervor erwähnten Verletzungen, insbesondere die Stichverletzung am Brustkorb unterhalb der linken Achselhöhle anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung vom 16. Mai 2017 zugefügt hat.