Die Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, ist vom erkennenden Gericht zu prüfen. Dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht bejaht hat, ist somit rechtens. Angesichts der Tatsache, dass die Stichverletzung im Brustbereich im Rahmen eines dynamischen Geschehens zugefügt worden ist, die örtliche Ansetzung des Stichs somit nicht genau beabsichtigt gewesen ist und die Stichverletzung bei einem tieferen Eindringen zu potenziell lebensgefährlichen Komplikationen hätte führen können resp.