Damit ist keine offensichtliche Notwehrsituation des Beschwerdeführers erstellt. Auch die Aussagen von K.________, welche mit dem Beschwerdeführer befreundet ist und diesen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. August 2017 als liebenswert beschrieb, vermögen daran nichts zu ändern. K.________ war nicht Zeugin des Ereignisses vom 16. Mai 2017. Nach dem Gesagten kann nicht mit der im Haftverfahren geforderten hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Notwehr gehandelt hat. Die Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, ist vom erkennenden Gericht zu prüfen.