Der Privatkläger gab an, dass er, als ihn der Beschwerdeführer mit dem Messer bedroht hatte, versucht hatte, diesen mit den Füssen auf Distanz zu halten. Zudem schloss er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme nicht aus, dass ihm der Beschwerdeführer allenfalls Fusstritte gegeben haben könnte, als er auf den Rücken gefallen sei. Die Aussagen von J.________ stützen folglich insoweit bei einer summarischen Prüfung weder die Angaben des Beschwerdeführers noch diejenigen des Privatklägers. Damit ist keine offensichtliche Notwehrsituation des Beschwerdeführers erstellt.