Insbesondere letztere Version erscheint wenig wahrscheinlich. Es trifft zu, dass der Zeuge J.________ angab, dass einer der Männer zwei bis drei Fusstritte gegen den anderen, am Boden liegenden Mann ausgeführt haben soll. Wer die Fusstritte verteilt und wohin die Person genau gekickt hatte, konnte er indes aufgrund der zu grossen Distanz nicht sagen. Der Privatkläger gab an, dass er, als ihn der Beschwerdeführer mit dem Messer bedroht hatte, versucht hatte, diesen mit den Füssen auf Distanz zu halten.