Auch er beschrieb aber eine wechselseitige Auseinandersetzung (vgl. etwa Z. 60 des Protokolls der Einvernahme vom 16. Mai 2017). Betreffend die Aussagen des Beschwerdeführers fällt auf, dass er anlässlich der Befragungen zwei Versionen schilderte, wie sich der Privatkläger die Verletzungen mit dem Messer selbst zugefügt haben soll. So soll er einerseits ins Messer gefallen sein und andererseits soll der Privatkläger die Hand des Beschwerdeführers – in welcher er das Messer gehalten hatte – genommen haben, um sich die Verletzung so selbst zuzufügen. Insbesondere letztere Version erscheint wenig wahrscheinlich.