6 kolls der Einvernahme vom 30. Oktober 2017). In Übereinstimmung mit den Aussagen des Privatklägers und entgegen denjenigen des Beschwerdeführers gab I.________ zudem an, dass der Beschwerdeführer das Fahrrad gepackt und gegen den Privatkläger gestossen habe. J.________ konnte nicht sehen, von wem der Streit ausgegangen war. Auch er beschrieb aber eine wechselseitige Auseinandersetzung (vgl. etwa Z. 60 des Protokolls der Einvernahme vom 16. Mai 2017).