Auch die Zeugen J.________ und I.________ haben keine Situation beschrieben, in welcher sich eine Person nur verteidigt hat, wie es vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Vielmehr hat I.________ ausgesagt, dass es der Privatkläger gewesen sei, welcher auf Französisch immerzu wiederholt habe, dass der Beschwerdeführer aufhören solle, und sie hat den Beschwerdeführer als «Angreifer» bezeichnet (vgl. Z. 61, 85 ff. des Proto-