Bei einer summarischen Würdigung erscheinen die Aussagen des Privatklägers nicht von vornherein als unglaubhaft bzw. können die Aussagen des Beschwerdeführers nicht als wesentlich glaubhafter bezeichnet werden. Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen festzuhalten, dass sich die Aussagen des Privatklägers eher mit den medizinischen Berichten des Instituts für Rechtsmedizin und den darin beschriebenen Verletzungsmustern beider Beteiligten in Einklang bringen lassen als diejenigen des Beschwerdeführers. Auch die Zeugen J.________ und I.______