Dieser sei beim Anrücken der Polizei mit seinem Fahrrad davon gefahren. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. September 2017 bestätigte J.________ seine Aussagen. 3.5 Bei einer summarischen Würdigung erscheinen die Aussagen des Privatklägers nicht von vornherein als unglaubhaft bzw. können die Aussagen des Beschwerdeführers nicht als wesentlich glaubhafter bezeichnet werden.