Der Privatkläger habe seine Hand gepackt, in welcher er das Messer gehalten habe. In der Folge habe der Privatkläger seine Hand mit dem Messer an dessen Körper gedrückt und sich die fragliche Verletzung selber zugefügt. Der Privatkläger habe ihm aufgelauert, ihn mit einer Metallkette mit Schloss angegriffen und ihm auf den Kopf und Rücken geschlagen. Zudem sei er vom Privatkläger mit den Füssen gegen den Bauch getreten worden. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 22. Dezember 2017 gab der Beschwerdeführer erneut zu Protokoll, dass er vom Privatkläger mit einer Kette auf den Kopf und Oberkörper geschlagen worden sei.