Dabei sei der Privatkläger in sein Messer gefallen und habe sich verletzt. Das Messer habe er zu seiner Verteidigung erst hervorgeholt und geöffnet, als der Privatkläger ihm Schläge gegen den Kopf versetzt habe. Der Privatkläger habe versucht, ihn zu töten. Weiter führte er aus, er sei der Auffassung, dass E.________ den Privatkläger auf ihn angesetzt habe. Anlässlich der Hafteröffnung vom 17. Mai 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, unter Angstzuständen zu leiden. Er habe ständig den Eindruck, verfolgt oder beobachtet zu werden. Er müsse sich deshalb alle zehn Schritte umdrehen. Er könne nirgendwo mehr hin, weil er überall auf den Privatkläger und E.________ treffe.