An der delegierten Einvernahme vom 27. Juli 2017 bestätigte der Privatkläger seine bisherigen Aussagen. Er fügte an, dass er sich mit dem Fahrradschloss durch Schwingbewegungen gegenüber dem Beschwerdeführer habe verteidigen wollen. Er habe damit nie auf den Beschwerdeführer eingeschlagen. Er habe zu Beginn, als der Beschwerdeführer das Messer hervorgeholt habe, versucht, ihn mit den Füssen auf Distanz zu halten. Er habe den Beschwerdeführer aber nicht getroffen. Er sei ausgerutscht und zu Boden gefallen. Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 21. Dezember 2017 bestätigte der Privatkläger seine bisherigen Aussagen.