Als er das Messer gesehen habe, sei er von seinem Fahrrad gestiegen und habe dieses zum Schutz vor sich gestellt. Der Beschwerdeführer habe sodann zu ihm gesagt, dass er zu ihm kommen solle, er sei nun tot, und habe versucht, ihm mit dem Messer in den Bauch zu stechen. Er habe deshalb das Schloss seines Fahrrades behändigt und damit versucht, den Beschwerdeführer von sich fernzuhalten. Dabei sei ihm das Schloss aus der Hand gerutscht. Er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer ihm in diesem Moment mit dem Messer die Verletzung am Brustkorb unter der Achsel zugefügt habe.