Er sei am 16. Mai 2017 nicht gewalttätig gewesen, sondern habe sich lediglich gegen den Privatkläger verteidigt. Er sei nicht nur bedroht, sondern auch am Anfang dieser Auseinandersetzung mehrmals mit «Fusstritten» getreten worden. Der Verteidiger verwies auf die Einvernahme des Zeugen J.________, des Beschwerdeführers sowie des Privatklägers. Die Entfaltung der physischen Aggression sei eindeutig. Der Beschwerdeführer sei rückwärts umgefallen. Als er am Boden gelegen sei, habe ihn der Privatkläger mehrere Male am Oberkörper getreten. Der Privatkläger anerkenne, dass er keine Fusstritte vom ihm erhalten habe.