Die mutmassliche Tatwaffe, das Messer, konnte in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellt werden. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2017 an, dass es sich dabei um das Messer handle, das er anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger bei sich gehabt habe. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde den dringenden Tatverdacht. Er bringt vor, er fühle sich nicht schuldig. Er sei am 16. Mai 2017 nicht gewalttätig gewesen, sondern habe sich lediglich gegen den Privatkläger verteidigt.