bei einem tieferen Eindringen mit einem scharfen Gegenstand zu potenziell lebensgefährlichen Komplikationen führen können. In der vorerwähnten Hautdurchtrennung hätten sich zudem wichtige Strukturen (Nerven, grosse Gefässe) befunden, deren Verletzung einen bleibenden Schaden zur Folge hätten haben können. Der Beschwerdeführer erlitt Hautrötungen und Hauteinblutungen sowie Hautdurchtrennungen an der rechten Handinnenfläche sowie am linken Handrücken. Die mutmassliche Tatwaffe, das Messer, konnte in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellt werden.