Der Beschwerdeführer verliess den Tatort und wurde von der Polizei ungefähr vier Stunden später an seiner Wohnadresse aufgefunden. Dr. med. G.________, welche sowohl den Beschwerdeführer als auch der Privatkläger untersuchte, stellte bei beiden Person Verletzungen fest. Der Privatkläger erlitt eine Hautdurchtrennung unterhalb der linken Achselhöhle am Brust-