Es ist Sache des erkennenden Sachgerichts, abschliessend zu beurteilen, ob die beschuldigte Person in Notwehr gehandelt hat. Einzig wenn aufgrund des bisherigen Untersuchungsergebnisses mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist, ist dies im Haftverfahren zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2015 vom 11. November 2015 E. 2.1 mit Hinweis auf 1B_180/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.3, sowie 1B_331/2008 vom 7. Januar 2009 E. 3.2; siehe ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.3).