Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 122 E. 3.2 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). Gleiches gilt für geltend gemachte Rechtfertigungsgründe. Es ist Sache des erkennenden Sachgerichts, abschliessend zu beurteilen, ob die beschuldigte Person in Notwehr gehandelt hat.