Er beantragte die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und die umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter sei die Untersuchungshaft auf maximal einen Monat zu beschränken. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 29. Dezember 2017 Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Diese beantragte am 3. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf eine Stellungnahme. Am 8. Januar 2018 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik.