_, wurde das Haftentlassungsgesuch bis zum Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens sistiert. Nachdem das Gutachten eingegangen war, wies das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 19. Dezember 2017 das Haftentlassungsgesuch ab, bestimmte, dass die Untersuchungshaft fortgeführt werde und verlängerte diese antragsgemäss um drei Monate, d.h. bis am 19. März 2018. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2017 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und die umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft.