Das Zwangsmassnahmengericht wies in der Folge zwei Haftentlassungsgesuche des Beschwerdeführers ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis am 31. Oktober 2017. Mit Entscheid vom 3. November 2017 wurde die Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis am 30. Januar 2018 verlängert. Am 25. November 2017 beantragte der Beschwerdeführer persönlich bei der Staatsanwaltschaft erneut seine Haftentlassung. Auf Antrag des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wurde das Haftentlassungsgesuch bis zum Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens sistiert.