Dies jedenfalls, wenn die Strafbehörden fehlerfrei vorgegangen sind. Die im staatsanwaltschaftlichen Verfahren entstandenen Kosten stehen demnach in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum verbotenen Verhalten des Beschwerdeführers und sind im Einklang mit Art. 426 Abs. 2 StPO durch ihn zu tragen (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 177 vom 19. Juni 2017 E. 4). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.