Diese Anordnung war gesetzwidrig. Das Bundesgericht befand deshalb, der Beschuldigte habe die Einleitung des Strafverfahrens gegen sich weder widerrechtlich noch schuldhaft und adäquat-kausal bewirkt. Die Kostenauflage an den Beschuldigten erwies sich damit als rechtswidrig. Diese Fallkonstellation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Anders als im bundesgerichtlichen Fall, wo der Drogennachweis im Blut als im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO unverwertbarer Folgebeweis zu qualifizieren war (da es auch nicht um eine schwere Straftat nach Art.