Vielmehr lagen hinreichende Verdachtsgründe vor, die einen Drogenschnelltest erlaubten. Mithin hat der Beschwerdeführer die gegen ihn eingeleiteten Untersuchungen (Mahsan-Test und Blutuntersuchung) rechtswidrig und schuldhaft veranlasst. Daran ändert auch das kürzlich ergangene Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2017 vom 11. September 2017 nichts. Es ging dort um einen Fall, in dem die Polizei nach der Durchführung eines Drogenvortests in eigener Kompetenz eine Blutprobe angeordnet hatte. Diese Anordnung war gesetzwidrig.