Sie handelte korrekt, indem sie einen Drogenschnelltest durchführte und – nachdem dieser positiv ausgefallen war – eine staatsanwaltschaftlich angeordnete Blutanalyse für notwendig hielt. Zwar wurde der Grenzwert für den Nachweis von Cannabis bzw. Kokain im Blut des Beschwerdeführers nicht erreicht, sodass der Straftatbestand nicht erfüllt und das Verfahren richtigerweise nicht an die Hand zu nehmen war. Der Beschwerdeführer ist jedoch – was forensisch-toxikologisch nachgewiesen ist – mit Cannabisund Kokain-Spuren im Urin Auto gefahren und wies dabei Symptome auf, die nicht auf Alkoholkonsum zurückgeführt werden konnten.