Bei Vorliegen (auch nur) eines Verdachtsgrundes darf die Polizei einen Vortest auf Betäubungsmittel durchführen. Vortests dienen den Kontrollbehörden als Entscheidungshilfen für die Anordnung weiterer Untersuchungsmassnahmen (vgl. Ziff. 2.2 der Weisung der ASTRA für die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr vom 2. Augst 2016). Der Konsum von Cannabis und/oder Kokain ist strafbar (Art. 19a Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz [BetmG; SR 812.121]). Verboten ist zudem in jedem Fall das Führen eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss, unabhängig von der konsumierten Menge (Art. 2 Abs. 2 Bst. a und c Verkehrsregelverordnung [VRV;