4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, der erforderliche Grenzwert für den Nachweis von Cannabis bzw. Kokain im Blut des Beschwerdeführers sei nicht erreicht worden, womit der Straftatbestand nicht erfüllt und das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch mit Cannabisund Kokain-Spuren im Urin Auto gefahren und habe Symptome aufgewiesen, die nicht auf Alkoholkonsum zurückgeführt werden könnten. Daher habe er die eingeleiteten Untersuchungen rechtswidrig und schuldhaft veranlasst.