382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, der forensisch-toxikologische Bericht sei negativ gewesen. Er sei nicht auf Drogen gewesen und habe in letzter Zeit nichts konsumiert ausser CBD-Hanf. Was mit seinen Pupillen gewesen sei, wisse er nicht, doch sei dies sicher kein Grund, ihn schuldig zu erklären. Die glasigen Augen seien von einer Erkältung gekommen. Das Schwitzen sei nie erwähnt worden. Es sei nicht sein Fehlverhalten gewesen, da er fahrtauglich gewesen sei. Es handle sich um eine Fehldiagnose der Polizei.