Die Nichtanhandnahmeverfügung und der Strafbefehl wurden ihm am 19. Dezember 2017 zugestellt. Er erhob gegen die Kostenauflage Beschwerde und – gemäss den Angaben der Generalstaatsanwaltschaft – gegen den Strafbefehl Einsprache. In ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.