1. Am 13. Dezember 2017 wurde das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand nicht an die Hand genommen. Ihm wurden aber die Kosten der Blut- und Urinanalyse von CHF 1‘186.90 sowie die Gebühren von CHF 100.00 zur Bezahlung auferlegt. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde vom Leitenden Staatsanwalt am 14. Dezember 2017 genehmigt. Mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer überdies wegen Konsums von Cannabis und Kokain schuldig erklärt. Die Nichtanhandnahmeverfügung und der Strafbefehl wurden ihm am 19. Dezember 2017 zugestellt.