Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 533 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Februar 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenskosten (Nichtanhandnahme) Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 13. Dezember 2017 (O 17 12275) Erwägungen: 1. Am 13. Dezember 2017 wurde das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand nicht an die Hand genommen. Ihm wurden aber die Kosten der Blut- und Urinanalyse von CHF 1‘186.90 sowie die Gebühren von CHF 100.00 zur Bezahlung auferlegt. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde vom Leitenden Staatsanwalt am 14. Dezem- ber 2017 genehmigt. Mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2017 wurde der Be- schwerdeführer überdies wegen Konsums von Cannabis und Kokain schuldig er- klärt. Die Nichtanhandnahmeverfügung und der Strafbefehl wurden ihm am 19. De- zember 2017 zugestellt. Er erhob gegen die Kostenauflage Beschwerde und – gemäss den Angaben der Generalstaatsanwaltschaft – gegen den Strafbefehl Ein- sprache. In ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2018 beantragte die General- staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, der forensisch-toxikologische Bericht sei negativ gewesen. Er sei nicht auf Drogen gewesen und habe in letzter Zeit nichts konsumiert ausser CBD-Hanf. Was mit seinen Pupillen gewesen sei, wisse er nicht, doch sei dies sicher kein Grund, ihn schuldig zu erklären. Die glasigen Augen seien von einer Erkältung gekommen. Das Schwitzen sei nie erwähnt worden. Es sei nicht sein Fehlverhalten gewesen, da er fahrtauglich gewesen sei. Es handle sich um eine Fehldiagnose der Polizei. Er sei nicht angehalten worden, weil er ein Verkehrsdelikt begangen habe, sondern weil sein Beifahrer überzeugt gewesen sei, das Zivilfahrzeug sei ein Polizeifahrzeug und es beim Vorbeifahren genau begutachtet habe, worauf die Polizei auf sie aufmerksam geworden sei. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, der erforderliche Grenzwert für den Nachweis von Cannabis bzw. Kokain im Blut des Beschwerdeführers sei nicht er- reicht worden, womit der Straftatbestand nicht erfüllt und das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch mit Cannabis- und Kokain-Spuren im Urin Auto gefahren und habe Symptome aufgewiesen, die nicht auf Alkoholkonsum zurückgeführt werden könnten. Daher habe er die einge- leiteten Untersuchungen rechtswidrig und schuldhaft veranlasst. 2 5. 5.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten der beschuldigten Person trotz Nichtanhandnahme auferlegt werden, sofern sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig oder schuldhaft bewirkt hat. Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 29 zu Art. 426 StPO). Gemäss Art. 55 Abs. 3 Bst. a Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Die vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlassene Weisung betreffend Feststellung der Fahrunfähigkeit im Stras- senverkehr legt in Ziff. 2.1 fest, dass es verschiedene Verdachtsgründe für Fahrun- fähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln gibt, welche die Durchführung eines Drogenschnelltests erlauben. Solche Verdachtsgründe lie- gen insbesondere vor, wenn der Fahrzeugführer einen berauschten, müden, eu- phorischen, apathischen, sonstwie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallen- de oder verwaschene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Al- koholeinfluss steht (Bst. a). Bei Vorliegen (auch nur) eines Verdachtsgrundes darf die Polizei einen Vortest auf Betäubungsmittel durchführen. Vortests dienen den Kontrollbehörden als Entscheidungshilfen für die Anordnung weiterer Untersu- chungsmassnahmen (vgl. Ziff. 2.2 der Weisung der ASTRA für die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr vom 2. Augst 2016). Der Konsum von Cannabis und/oder Kokain ist strafbar (Art. 19a Abs. 1 Betäu- bungsmittelgesetz [BetmG; SR 812.121]). Verboten ist zudem in jedem Fall das Führen eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss, unabhängig von der konsu- mierten Menge (Art. 2 Abs. 2 Bst. a und c Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Daran ändert nichts, dass das ASTRA in Art. 34 seiner Verordnung zur Strassenverkehrskontrollverordnung Grenzwerte für den Nachweis von Cannabis bzw. Kokain im Blut festgelegt hat, ab welchem ein Messresultat als positiv zu gel- ten hat. Diese Grenzwerte tragen gemäss der Rechtsprechung lediglich der Mess- ungenauigkeit Rechnung und sollen verhindern, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahrfähigkeit irrelevanter Rauschgiftkonsum zu einem positiven Re- sultat führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2.). 5.2 Die Polizei hielt im Protokoll sowie im Anzeigerapport fest, dass aufgrund glasiger Augen, verengter Pupillen und Schwitzen des Beschwerdeführers beschlossen wurde, einen Drogenschnelltest durchzuführen. Der Test reagierte positiv auf die Substanzen Kokain und THC. Zwecks weiterer Abklärungen wurde der Beschwer- deführer auf die Polizeiwache geführt. Nach der Belehrung gemäss Berner Beleh- rungskarte BBK verweigerte er sämtliche Aussagen in Bezug auf Betäubungsmit- telkonsum. Er gab jedoch den Konsum von CBD-Hanf an. Danach wurde er zwecks Blutentnahme ins Spital Thun gebracht. Der forensisch-toxikologische Ab- schlussbericht hält ein positives Ergebnis auf Cannabinoide und Kokain im Urin fest. Im Blut sei kein THC oder seine Stoffwechselprodukte festgestellt worden; hingegen sei längere Zeit zurückliegender Konsum von Kokain nachgewiesen. Vor 3 diesem Hintergrund ging die Polizei aufgrund ihrer Feststellungen (enge Pupillen, glasige Augen, Schweiss, nach eigenen Angaben Konsum von CBD-Hanf) zu Recht von einem Verdacht auf Fahren unter Drogeneinfluss aus. Sie handelte kor- rekt, indem sie einen Drogenschnelltest durchführte und – nachdem dieser positiv ausgefallen war – eine staatsanwaltschaftlich angeordnete Blutanalyse für notwen- dig hielt. Zwar wurde der Grenzwert für den Nachweis von Cannabis bzw. Kokain im Blut des Beschwerdeführers nicht erreicht, sodass der Straftatbestand nicht erfüllt und das Verfahren richtigerweise nicht an die Hand zu nehmen war. Der Beschwerde- führer ist jedoch – was forensisch-toxikologisch nachgewiesen ist – mit Cannabis- und Kokain-Spuren im Urin Auto gefahren und wies dabei Symptome auf, die nicht auf Alkoholkonsum zurückgeführt werden konnten. Dass er diese (mit Blick auf ei- nen Drogenkonsum) abstreitet und sogar den nach wissenschaftlichen Massstäben vorgenommenen Urintest in Zweifel zieht, muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Es liegt fern anzunehmen, die Polizei hätte die wahrgenommenen Sym- ptome bloss erfunden. Vielmehr lagen hinreichende Verdachtsgründe vor, die ei- nen Drogenschnelltest erlaubten. Mithin hat der Beschwerdeführer die gegen ihn eingeleiteten Untersuchungen (Mahsan-Test und Blutuntersuchung) rechtswidrig und schuldhaft veranlasst. Dar- an ändert auch das kürzlich ergangene Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2017 vom 11. September 2017 nichts. Es ging dort um einen Fall, in dem die Polizei nach der Durchführung eines Drogenvortests in eigener Kompetenz eine Blutprobe angeordnet hatte. Diese Anordnung war gesetzwidrig. Das Bundesgericht befand deshalb, der Beschuldigte habe die Einleitung des Strafverfahrens gegen sich we- der widerrechtlich noch schuldhaft und adäquat-kausal bewirkt. Die Kostenauflage an den Beschuldigten erwies sich damit als rechtswidrig. Diese Fallkonstellation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Anders als im bundesgerichtlichen Fall, wo der Drogennachweis im Blut als im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO unverwertbarer Folgebeweis zu qualifizieren war (da es auch nicht um eine schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO ging), ist hier weder die Anordnung der Blut-/ Urinprobe als rechtswidrig zu beurteilen noch der nachfolgend resultierende Drogennachweis von einem Verwertbarkeitsverbot beschlagen. Es wäre juristisch verfehlt, der Allge- meinheit Kosten aufzuerlegen, die ein Beschuldigter durch verbotenes Tun initiiert hat. Dies jedenfalls, wenn die Strafbehörden fehlerfrei vorgegangen sind. Die im staatsanwaltschaftlichen Verfahren entstandenen Kosten stehen demnach in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum verbotenen Verhalten des Beschwerdefüh- rers und sind im Einklang mit Art. 426 Abs. 2 StPO durch ihn zu tragen (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 177 vom 19. Juni 2017 E. 4). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten) Bern, 13. Februar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5