O., N. 68 zu Art. 94 StPO). Dieses der Verfahrensökonomie nicht entsprechende Vorgehen soll dem Beschwerdeführer jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Entsprechend sind auch seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte betreffend die Wiederherstellung zu entschädigen. Im vorinstanzlichen Wiederherstellungsverfahren hat Rechtsanwalt B.________ Kostennoten eingereicht, die auch die Beschwerde vom 22. Dezember 2017 (betreffend die Gültigkeit der Einsprache) umfassen. Nicht darin enthalten ist der Aufwand für die Beschwerde vom 3. April 2018. Rechtsanwalt B.________ wird hiermit aufgefordert, innert 10 Tagen eine ergänzende Honorarnote einzureichen.