7 schwerde hätte entweder (wie vorliegend) aufgrund fehlender Säumnis oder aber potentiell aufgrund der fehlenden Anwendungsvoraussetzungen der Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO gutgeheissen werden können (zu diesen Voraussetzungen vgl. BGE 140 IV 82 E. 2.3 S. 84; Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.4). In diesen Fällen wäre das Wiederherstellungsgesuch entweder (wie vorliegend) gegenstandslos geworden oder es wäre auf das Wiederherstellungsgesuch mangels eines erheblichen und endgültigen Rechtsverlusts nicht einzutreten gewesen (vgl. RIEDO, a.a.O., N. 68 zu Art.