Mit Blick auf die Gültigkeit der Einsprache hat der Beschwerdeführer obsiegt. Das Wiederherstellungsverfahren wurde vorliegend weitergeführt, obwohl die Verfahrensökonomie es erfordert hätte, dass zuerst über die Beschwerde betreffend die Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl entschieden wird. Diese Be-