436 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 3. April 2018 (betreffend das Wiederherstellungsgesuch) eine angemessene Entschädigung verlangt, nicht aber in seiner Beschwerde vom 22. Dezember 2017 (betreffend die Gültigkeit der Einsprache). Vorliegend steht ihm eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in Bezug auf beide inzwischen vereinigten Verfahrensteile zu. Mit Blick auf die Gültigkeit der Einsprache hat der Beschwerdeführer obsiegt.